Trachtenverein
Daxenwinkler Atzing

Gegründet 1897
Gemäß Änderungsbeschluss vom Oktober 2016
muenze

1.  Name, Ort:

 

Der Gebirgstrachten-Erhaltungsverein "Daxenwinkler" Atzing 1897, Gemeinde Prien a. Chiemsee, ist als "e.V." in das Vereinsregister beim Registergericht Rosenheim einzutragen.

 

Vereinssitz ist Atzing, Gemeinde Prien a. Chiemsee.

 

2.  Gemeinnützigkeit:


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

 

3.  Zweck:


Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Gebirgstracht, die Pflege der überlieferten Tänze und Schuhplattler, der Volksmusik, des Volksliedes, der Mundart und des Laienspieles sowie die aktive Beteiligung an der Heimat- und Denkmalspflege.

 
Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

 
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.  Mitgliedschaft:

 
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 
Zur Aufnahme ist die Zustimmung des Vereinsausschusses mehrheitlich erforderlich. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist keine Begründung notwendig. Aufnahmeanträge sind mündlich oder schriftlich an den 1. Vorstand zu richten.


Der Beginn der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der ersten Beitragsleistung.

 
Aus dem Verein kann nach Vorschlag der erweiterten Vorstandschaft und nach mehrheitlicher Abstimmung der Versammlung ausgeschlossen werden, wer

 
-           sich als Mitglied eines fortgesetzten, vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht.

-           mit seinen Beiträgen länger als 2 Jahre im Rückstand ist. Zur Beitragszahlung ist eine gesonderte Aufforderung durch den Verein nicht erforderlich.

 
Ein gewünschter Austritt aus dem Verein ist mündlich oder schriftlich an den 1. Vorstand zu richten. Beitragspflicht besteht noch für das laufende Vereinsjahr.

 

5.  Beitrag:

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist für das laufende Vereinsjahr vor der Herbstversammlung fällig.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsabgabe befreit.

Aktive Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden durch die Versammlung mehrheitlich festgelegt.

 

6.  Vereinsjahr:

 
Das Vereins- und Rechnungsjahr endet am letzten Sonntag im Oktober und beginnt am darauffolgenden Montag.

 

7.  Organe:

 
Die Organe des Vereins sind:

 
-       Vorstand

-       erweiterte Vorstandschaft

-       Versammlung

 

8.  Vorstand:


„Der Vorstand besteht aus:

 
-          dem 1. Vorstand und

-          dem stellvertretenden Vorstand

-          dem Schriftführer

-          dem Kassier

 
Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden. Der 1. Vorstand und der stellvertretende Vorstand sowie die durch Mitgliederversammlung bestellten weiteren Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.


Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorstand und die weiteren von der Mitgliederversammlung bestellten Vorstandsmitglieder zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist in allen seinen Handlungen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 
Die Wahl erfolgt alle 2 Jahre bei der Generalversammlung im Herbst. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das Amt von einem Mitglied der erweiterten Vorstandschaft wahrgenommen oder es wird eine Ergänzungswahl bei der nächsten, turnusgemäßen Versammlung durchgeführt. Die Entscheidung hierüber trifft die erweiterte Vorstandschaft mehrheitlich.
 

9.  Erweiterte Vorstandschaft:

 
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

 

-          Vorstand gemäß Punkt 8

-          Ehrenvorstand

-          2. Kassier

-          Vorplattler

-          Jugendleiter

-          Fähnrich

 
Zusätzlich können gewählt werden:

 

-          stellvertretende Vorplattler

-          stellvertretende Jugendleiter

-          Musikwarte

-          Trachtenwarte

-          Volkstanzwarte

-          Frauenvertreterinnen

-          Dirndlvertreterinnen

-          Stadlwarte

-          Beisitzer

 
Wahl und Neubesetzung bei Ausscheiden eines Mitgliedes von der erweiterten Vorstandschaft erfolgen gemäß Punkt 8.

Nicht der erweiterten Vorstandschaft können angehören:

- 2 Fahnenbegleiter, wenn sie nur in dieser Funktion tätig sind. Diese werden ebenfalls

  von der Versammlung gewählt.

- 2 Kassenprüfer, die bei den Neuwahlen von der Versammlung gewählt werden.

 

10. Versammlung:

 

Alljährlich hält der Verein eine Generalversammlung im Herbst ab. Der Termin wird im Vereinslokal durch Anschlag oder in der Chiemgau-Zeitung bekanntgegeben. Eine Frühjahrsversammlung kann von der erweiterten Vorstandschaft zusätzlich einberufen werden.


Über die Versammlung wird Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom 1. Vorstand unterzeichnet wird.

 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß der erweiterten Vorstandschaft einzuberufen. Einladungsform wie bei der Generalversammlung.

 

11. Ehrungen:


1.  Bei 25-jähriger bzw. 50-jähriger Zugehörigkeit erhält jedes Mitglied eine Auszeichnung des Vereins.

2.  Bei 40-jähriger Mitgliedschaft als aktive/r Trachtenträger/in werden Mitglieder dem Gauauschuss für eine Ehrung durch den Chiemgau-Alpenverband vorgeschlagen. Über die Auszeichnung entscheidet der Vorstand.

3.  Unabhängig von der Zugehörigkeit können besonders verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung obliegt der mehrheitlichen Entscheidung der erweiterten Vorstandschaft.

 

12. Tod eines Mitgliedes:

 
Bei Ableben eines Mitgliedes (Frauen und Männer) erweist der Verein mit der Fahnenabordnung und mit einer Kranzniederlegung eine letzte Ehre, wenn das verstorbene Mitglied innerhalb der Gemeinde Prien oder in einer Nachbar-Gemeinde wohnhaft war. Andernfalls entscheidet der Vorstand oder die erweiterte Vorstandschaft mehrheitlich über eine Teilnahme der Fahnenabordnung und über eine Kranzniederlegung.

 

13. Zugehörigkeiten:

 
Der GTEV "Daxenwinkler" Atzing gehört dem Chiemgau-Alpenverband für Tracht und Sitte und damit auch dem Bayerischen Trachtenverband an.

 

14. Satzungsänderungen:

 
Die Änderung der Satzung kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

15. Auflösung:

 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Prien am Chiemsee zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.



Atzing, Oktober 2016

 

 

 

 

 

 

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